DOPPELTE STAATSBÜRGERSCHAFT: DAS ÜBERFÄLLIGE SIGNAL?

Ein "Blätter"-Interview mit Helmut Rittstieg


"Nach Mölln" haben wir unter der Überschrift "Was jetzt getan werden muß" u.a. gefordert, die unverzügliche Einbürgerung aller schon länger hier lebenden "Ausländer" zu ermöglichen und die Option doppelter Staatsbürgerschaft wie in anderen westlichen Ländern einzuführen (vgl. "Blätter", 1-3/1993 und die vierte Umschlagseite dieses Heftes). Im Märzheft riefen wir zur Unterstützung der Initiative für ein "Referendum Doppelte Staatsbürgerschaft" auf, die für Ende Juni einen Zwischenstand von rund 500 000 Unterschriften aüsiert hat. Die Bonner Parteispitzen hingegen haben sich ein halbes Jahr lang auf ihren "Asylkompromiß" konzentriert und alle Integrationsvorschläge beiseite gewischt. Drei Tage nach der Verstümmelung des Grundgesetzartikels 16 im Deutschen Bundestag verbrannten wieder türkische Frauen und Mädchen in Deutschland. "Nach Solingen" ist die Forderung nach Er- möglichung der Doppelstaatsbürgerschaft nun plötzlich in aller Munde. Karl D. Bredthauer befragte Helmut Rittstieg, Professor für öffentliches Recht an der Universität Hamburg, nach dem politischen und juristischen Stellenwert dieser Forderung. D. Red.

"Blätter": Seit Solingen konzentriert sich die Diskussion von allen Seiten her auf die Frage der doppelten Staatsbürgerschaft. Dort scheint sich ein Durchbruch abzuzeichnen, dort scheint es möglich, so etwas wie ein Zeichen zu setzen - Symbol für einen neuen Umgang mit den immer noch sogenannten "ausländischen Mitbürgern". Halten Sie das für den richtigen Ansatz: Welchen politischen und juristischen Stellenwert messen Sie der Forderung nach der Ermöglichung von Doppelstaatsbürgerschaften bei?
Helmut Rittstieg: Der Springpunkt ist und bleibt für mich die Staatsangehörigkeit. Das Abnorme ist, daß wir Menschen, die seit 20 Jahren in diesem Land leben oder die in diesem Land geboren und hier aufgewachsen sind, als Ausländer bezeichnen. Diese Menschen sind Inländer in jeder sinnvollen Anwendung des Wortes, sie sind Inländer ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Und die schlichte Tatsache, in einem Land als Ausländer zu leben, muß sich auf die Einstellung zu diesem Land notwendig auswirken. Das gilt einerseits für die Einstellung derjenigen, die als Ausländer bezeichnet werden; andererseits schlägt sich dieses Denken, diese Bezeichnung auch im Verständnis der übrigen Bevölkerung von dieser Bevölkerungsgrvppe nieder. Es ist eine separate Bevölkerungsgruppe, die einen schlechteren Rechtsstatus hat. Von daher steht, und das ist die Erfahrung aller Einwanderungsländer, zunächst einmal die Notwendigkeit im Vordergrund, die Menschen in die Gesellschaft als gleichberechtigte Bürger aufzunehmen. Aber dazu sind eben die Bürgerrechte und die Staatsangehörigkeit Voraussetzung. Das kann natürlich durch eine Einbürgerung von der Art geschehen, wie sie auch bislang schon, sehr begrenzt, möglich war: unter Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Springpunkt Staatsangehörigkeit
Eine solche Einbürgerung, eine Neubürgerschaft nur mit dem Staatsangehörigkeitsrecht des Einwanderungslandes, wäre vielleicht noch in den 60er und 70er Jahren für die Immigranten akzeptabel gewesen. Aber nachdem die Entwicklung so gelaufen ist, wie sie gelaufen ist, d.h. als eine Ausgrenzungentwicklung, haben die von dieser Ausgrenzung betroffenen Menschen auf die Abwertung durch die deutsche Gesellschaft dadurch reagiert, daß für ihr Selbstbewußtsein die bisherige Staatsangehörigkeit, die bisherige Nationalität eine ganz große Bedeutung gewonnen hat, eine größere Bedeutung als vor der Einwanderung. Wenn man also heute als Voraussetzung der Einbürgerung verlangt, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, geht ein wesentlicher Teil dieses Selbstbewußtseins verloren. Deshalb ist die Frage der doppelten Staatsangehörigkeit jetzt mit Recht in den Vordergrund gerückt. Wir haben ohnehin schon viele Menschen mit doppelter Staatsangehörigkeit im Land, weil ja inzwischen die Kinder gemischtnationaler Ehen in aller Regel beide Staatsangehörigkeiten haben. Praktische Probleme sind leicht lösbar. Das einzige wirkliche Problem, das auftaucht, ist die Wehrpflicht. Aber das ist lösbar und ist bei fast allen Herkunftsländern dadurch gelöst, daß die Wehrpflicht bei Doppelstaatlern in dem Land abzuleisten ist, wo der Betrreffende seinen dauernden Aufenthalt hat. Die Ablehnung der doppelten Staatsangehörigkeit durch die Juristen läuft letztendlich auf das traditionelle juristische Staatsverständnis hinaus, und dieses ist ganz eindeutig das Staatsverständnis des 19. Jahrhunderts.
Ein Indiz dafür, daß die alte Politik nicht mehr fortgesetzt werden kann, ist die Erleichterung der Einbürgerung, die im Grundsatz schon durch das Ausländergesetz von 1990 erfolgte, aber noch nicht in hinreichendem Maße, nämlich dort noch nach der bisherigen Doktrin, also im wesentlichen unter Ausschluß der doppelten Staatsangehörigkeit. Das Entscheidende und eigentlich Interessante an diesem Ausländergesetz von 1990, das ja in vielem mit Recht kritisiert wurde, ist aber, daß in diesem Punkt wirklich ein Durchbruch erfolgte. Als Voraussetzung für die Einbürgerung wird nämlich nicht mehr auf die ethnische Assimilierung abgestellt, wie das bis dahin noch nach dem Reichs- und Staatsangehö- rigkeitsgesetz geschah, Die Voraussetzung für die Einbürgerung ist jetzt die Dauer des Aufenthalts im Land (8 bzw. 15 Jahre), bei der jungen Generation der Besuch von Schulen, ferner daß keine schweren Straftaten vorliegen. Neben dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit sind dies die wesentlichen Voraussetzungen für die Einbürgerung nach dem Ausländergesetz von 1990.

Einbürgerungsrichtlinien und neues Ausländergesetz
"Blätter":
Gibt es ein Spannungsverhältnis zwischen dem Gesetz von 1990 und den Einbürgerungsrichtlinien von 1977 mit ihrem penetranten Assimilationsanspruch? Sind die 77er Vorgaben nach wie vor die eigentliche Richtschnur?
Rittstieg: Nein; diese Einbürgerungsrichtlinien gelten nur für die sogenannten Ermessenseinbürgerungen nach dem Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz. Die Einbürgerung nach dem Ausländergesetz von 1990 ist keine Ermessenseinbürgerung, sondern da besteht ein Regelanspruch auf Einbürgerung. Dafür gibt es inzwischen eigene Anwendungshinweise des Bundesministers des Innern die von den Ländern angewendet werden, obwohl der Bundesminister nicht für den Erlaß der Verwaltungsvorschriften zuständig ist.
"Blätter": Nun scheint dieser Regelanspruch bisher nicht sehr massiv in Anspruch genommen zu werden.
Rittstieg: Die Einbürgerungsvorschriften des neuen Ausländergesetzes werden von den Behörden nach meinem Eindruck äußerst restriktiv angewendet, obwohl die Richtlinien von 1977 hier unstreitig nicht gelten. Das hängst nach meiner Einschätzung damit zusammen, daß die Innenministerien sich als den harten Kern der Staatlichkeit verstehen und der Kern des Kernes dieser Innenverwaltung die Staatsangehörigkeitsreferate sind. Da wird sozusagen der Gral des ethnischen Staatsverständnisses gehütet. Im übrigen wird von dem neuen Regelanspruch auch deshalb nur begrenzt Gebrauch gemacht, weil die Einbürgerung nach diesen neuen Vorschriften eben nach wie vor im Regelfall mit dem Verzicht auf die bisherige Staatsangehörigkeit verbunden ist.
"Blätter": Haben Sie eine ungefähre Zahl:
Rittstieg: Die Zahl der Einbürgerungen von Immigranten ist aufgrund der neuen Vorschriften gewachsen, aber immer noch sehr gering. Wenn ich richtig informiert bin, lag sie bis 1991 bei ungefähr 10- bis 12000 jährlich und ist für das Jahr 1992 auf 16000 oder 18000 gewachsen.
Ich halte es übrigens für ganz wichtig, daß neben der Frage der Einbürgerung und der Hinnahme der doppelten Staatsbürgerschaft die Situation der hier geborenen Kinder von Immigranten berücksichtigt wird. Denn es werden ja auch bei einer weiteren Erleichterung der Einbürgerung bei weitem nicht alle Angehörigen der älteren Generation die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben. Man muß sich also fragen, was mit den Kindern hier geschieht. Ich halte es für ganz nachteilig, wenn Kinder in diesem Land geboren werden, hier aufwachsen, die deutschen Schulen besuchen und in diesen deutschen Schulen zwar unter dem gleichen Lehrprogramm laufen wie deutsche Staatsangehörige, aber doch für alle klar und deutlich als Ausländer behandelt werden. Das schafft eine Situation für diese Kinder, die keine gute Vorbedingung für das Hineinwachsen in diese Gesellschaft ist. Das schafft eine Ausgrenzungssituation, und das, was oft vorgeschlagen wird und was nach dem gegenwärtigen Rechtsstand auch möglich ist, daß diese Kinder nach Erreichen des 16 Lebensjahres die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können, kommt zu spät. Es ist wichtig, daß sie von vornherein die deutsche Staatsangehörigkeit haben mit der Möglichkeit, wenn sie volljährig werden, auf diese zu verzichten, sich herauszuoptieren und sich mit der Staatsangehörigkeit ihrer Eltern zu begnügen, die sie in diesen Fällen regelmäßig gleich- zeitig haben.
"Blätter": Das wäre die Beifügung einer Dosis von ius soli für die hier Geborenen...
Rittstieg:... und das entspricht der Praxis aller traditionellen Einwanderungsländer. Das schließt Konflikte zwischen diesen Deutschen und anderen Deutschen nicht aus. Auch in Frankreich gibt es ja genug Konflikte. Aber es wäre jedenfalls ein Schritt gegen die Vertiefung des gesellschaftlichen Grabens, der in der Bundesrepublik zur Zeit sehr deutlich zutage tritt. Die Frage des Staatsangehörigkeitserwerbs ist eine Frage des Interesses dieser Gesellschaft, nicht nur der einzelnen Individuen. Die Gesellschaft krankt politisch daran, daß sie in vollberechtigte Bürger und minderberechtigte Ausländer gespalten ist.
"Blätter": Muß man an Artikel 116 GG ran?
Rittstieg: Der Artikel 116 des Grundgesetzes wäre ein weiterer Punkt, den ich allerdings in diesem Zusammenhang nicht für entscheidend halte. Artikel 116 ist ein Relikt aus der Nachkriegszeit, er bezieht sich eigentlich auf die besondere Situation der Vertreibung und ist durch das Bundesvertriebenen- und Flüchtlingsgesetz auf die Spätaussiedler ausgedehnt worden. Diese Ausdehnung ist jetzt durch die neueste Gesetzgebung teilweise wieder zurückgenommen worden, und in diesem eingeschränkten Maße sollte man diese Hoffnung ethnisch Deutscher etwa in Gebieten der früheren Sowjetunion nicht von einem Tag auf den anderen streichen.
"Blätter": Zu diesem Zweck könnte man ja entsprechende Quoten in einem Einwanderungsgesetz festlegen.
Rittstieg: Richtig. Man braucht, um diese Hoffnung aufrechtzuerhalten, nicht unbedingt den Artikel 116, und man könnte ohne weiteres mit einer gesetzlichen Regelung Einwanderungsquoten auch für ethnisch Deutsche festlegen, die in bestimmten Herkunftsländern unter Druck geraten. Für die Aufhebung des Artikels 116 würde zwar auch sprechen, daß dieses ein Artikel ist, der bei den Verhandlungen des 2+4-Vertrages übersehen wurde - er verweist noch auf die Grenzen von 1937. Ich glaube aber, der Artikel 116 hat keine zentrale Bedeutung. Zentral wäre, sich mit dem zugrunde liegenden Staatsverständnis auseinanderzusetzen.

Art. 116 GG - die völkische Definition des Deutschen

"Blätter": Wie kann das konkret aussehen? Was soll der Bundestag machen, damit mehr stattfindet als eine Regierungserklärung nebst Debatte, die das Aufkommen an frommen Sprüchen erhöht? Sollte er nicht doch gerade den Artikel 116, wenn der denn nachkriegsbedingt ist, anpacken und den demonstrativ ändern? Wäre das nicht ein gutes Signal? Oder ist die Schwelle zu hoch?
Rittstieg: Ich meine, daß es in dieser Situation darum geht, positive Zeichen zu setzen, d.h. den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit anzubieten und für alle hier Geborenen den automatischen Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit vorzusehen, das sind positive Zeichen. Die Abschaffung des Artikels 116 würde zusätzlichen Konfliktstoff gerade bei eher national-ethnisch gesinnten Kreisen schaffen, und ich glaube, gegenwärtig ist kein Bedarf an zusätzlichem Konfliktstoff.
Es gibt in der Verfassung eine Fülle von Relikten aus der Nachkriegszeit, Übergangsregelungen für das Verhältnis der Bundesrepublik zum ehemaligen NS-Recht und für den Übergang des Reichsvermögens. Diese Vorschriften stehen alle noch im Grundgesetz, ohne daß sie irgend jemanden stören, und man sollte einfach das Vergessen über solche Vorschriften breiten. Jetzt noch einen zusätzlichen Konflikt aufzumachen, schiene mir politisch äußerst unklug.

Einbürgerung - ein Angebot, das zu spät kommt?
"Blätter":
Zum Thema "Angebote machen": Wenn es jetzt heißt, man muß den - sogenannten ausländischen Mitbürgern die Einbürgerung erleichtern, fragt sich natürlich, ob es nicht attraktivere Zeitpunkte gibt, "deutsch zu werden"...
Rittstieg: Das ist ein wichtiger Punkt. Es gibt eben Großzügigkeiten und Geschenke, die einfach nicht mehr angenommen werden, weil sie zu spät kommen. Seit den 70er Jahren wäre die Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts notwendig gewesen, und sie ist auch immer wieder gefordert worden. In der gegenwärtigen Situation kommt die Aufforderung, sich doch bitte einbürgern zu lassen, natürlich sehr spät. Ich hoffe, daß es nicht zu spät ist. Wenn diese Aufforderung mit der Zulassung der doppelten Staatsangehörigkeit verbunden ist, werden nach meine Schätzung doch nicht wenige davon Gebrauch machen. Die Angst, die viele haben, daß die Dinge in der Bundesrepublik sich noch weiter verschärfen, daß es zu Pogromen kommt, daß eine Situation wie 1933 wieder entstehen könnte - dieser Angst wird dadurch entgegengewirkt, daß die bisherige Staatsangehörigkeit erhalten bleibt als Rückversicherung, als Staatsangehöriger in das Herkunftsland der Eltern oder der Großeltern zurückkehren zu können.
"Blätter": Wie könnte das Angebot konkret geregelt werden?
Rittstieg: Man müßte einfach nur anknüpfen an die Regelungen im Ausländergesetz von 1990 und die dort noch aufrechterhaltene Einschränkung streichen, daß nämlich die Einbürgerung den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit impliziert.
"Blätter": D.h., wir brauchen eine Initiative für die Novellie- rung dieses Gesetzes.
Rittstieg: Es ist etwas systemfremd, daß diese wichtigen Staatsangehörigkeitsvorschriften im Ausländergesetz stehen. Eher würde ich die Initiative politisch als eine Initiative für erleichterte Einbürgerung oder die doppelte Staatsangehörigkeit und für Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt in diesem Land sehen. Erleichterter Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit - das wäre für mich das Stichwort.
"Blätter": Dem Bundestag liegen dazu zwei Entwürfe vor. Es gibt einen SPD-Entwurf, den Herta Däubler-Gmelin vorgelegt hat... Rittstieg: ...und es gibt einen Entwurf der Ausländerbeauftragten der Bundesregierung, der eine Anderung des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vorsieht. Frau Schmalz-Jacobsen hat vorgeschlagen, dieses Gesetz so zu ändern, daß im wesentlichen die Vorschriften über die erleichterte Einbürgerung aus dem neuen Ausländergesetz dort aufgenommen werden, darüber hinaus der Staatsangehörigkeitserwerb kraft Geburt im Lande. Das hielte ich für einen entscheidenden Schritt. Die Forderung nach der doppelten Staatsbürgerschaft ist übrigens in diesem Entwurf enthalten.

Der dringlichste Änderungsbedarf
"Blätter":
Wir sind noch bei der Frage, welche rechtlichen Hindernisse beseitigt werden müssen. Wo sehen Sie die gefährlichsten Klippen, den dringlichsten Änderungsbedarf?
Rittstieg: Den dringlichsten Änderungsbedarf überhaupt sehe ich in der rechtlichen Strukturierung der ja weiterhin stattfindenden Einwanderung. Ich meine, daß in gewissem Maße die Art und Weise, wie man mit Spätaussiedlern umgeht, beispielhaft ist. Wenn Spätaussiedler in dieses Land aufgenommen werden, dann erhalten sie in ganz erheblichem Umfang Eingliederungshilfen. Ihnen wird zunächst einmal für gegenwärtig acht Monate ein bezahlter Sprachunterricht angeboten. Man bietet ihnen Berufsförderungskurse an, und sie erhalten selbstverständlich auch sofort die deutsche Staatsbürgerschaft, übrigens durchhaus unter Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit. Man kümmert sich darum, daß sie möglichst bald eine Wohnung bekommen, d.h., es wird alles getan, um sie so schnell wie möglich in diese Gesellschaft einzugliedern. Diese Politik hat Erfolg, dennn nach wenigen Jahren sind Spätaussiedler Teil dieser Gesellschaft geworden, ohne besondere Ausgrenzung, ohne besondere Auffälligkeit. Sie haben natürlich noch ihre Besonderheit und treffen sich in ihren Heimatvereinen, was völlig normal und auch sehr wichtig ist. Aber sie sind kein ausgegrenzter Teil der Gesellschaft. Dieses Beispiel müßte auf andere Einwanderergruppen übertragen werden.
Wir brauchen eine gezielte Gleichstellungspolitik: Benachteiligungen im Sozialrecht, in der Erwerbstätigkeit müssen für diejenigen, die zur Einwanderung zugelassen sind, abgeschafft werden, unabhängig davon, ob sie die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben oder nicht.
Es geht vor allem um den Abbau der ethnischen Konfrontation
Ich halte übrigens nichts von einen Antidiskriminierungsgesetz mit besonderen Quoten und ähnlichem, weil das in der gegenwärtigen angespannten gesellschaftlichen Situation völlig unakzeptabel wäre, das würde die Feindschaft zwischen den Bevölkerungsteilen anstacheln...
"Blätter": Besondere Quoten...
Rittstieg: ...etwa im Bereich der Erwerbstätigkeit oder bei der Wohnungsvergabe oder ähnlichem. Ich halte auch relativ wenig von strafrechtlichen Sanktionen in diesem Bereich, wie sie andere Länder kennen, weil diese strafrechtlichen Sanktionen eher zusätzliche Konflikte schaffen. Ich wäre also für eine Gleichstel- lungspolitik, nicht eine Antidiskriminiervngspolitik in dem Sinne der positiven Diskriminierung, also der Begünstigung.
"Blätter": "Ausländer", die sehr lange in der Bundesrepublik leben und sich gut auskennen, wie Bahman Nirumand oder Hakki Keskin, scheinen große Hoffnungen in ein Antidiskriminierungsgesetz zu setzen, ebenso wie in Organisationsverbote, was ein anderes Thema ist. Zum Beispiel verspricht sich Nirumand von einem Antidiskriminierungsgesetz bessere Handhaben, der Verunglimpfung von "Ausländern" entgegenzutreten.
Rittstieg: In diesem Bereich könnte man vielleicht zusätzliche Strafsanktionen vorsehen oder vielleicht auch Entschädigungen. Da muß man alllerdings sehr vorsichtig sein; ein durchgängiges Antidiskriminiervngsgesetz mit eigenen Behörden wie in England hat auch dort nicht sehr positiv auf das Zusammenleben der verschiedenen ethnischen Bevölkerungsgruppen eingewirkt. Man muß von der konkreten Situation ausgehen, wie sie jetzt in der Bundesrepublik besteht. Es geht darum, die ethnische Konfrontation abzubauen. Dazu soll m.E. die Einbürgerung dienen. Und dazu kann auch die Gleichstellung dienlich sein. Insofern könnte auch das Verhältnis zu Immigranten aus EG-Ländern ein gutes Beispiel sein. Denn die gesellschaftliche Mißachtung traf ja zunächst auch Immigranten aus Italien, aus Griechenland, aus Spanien, aus Portugal, und ich meine, einen gewissen Einfluß im Sinne eines entspannteren und entkrampfteren Verhältnisses, wie es heute gegenüber den Immigranten aus diesen Ländern herrscht, hat ganz einfach die rechtliche Gleichstellung kraft Erwerb des EG-Status gehabt. Ich glaube, daB die rechtliche Gleichheit sozialpsychologisch das Verhältnis zwischen den Bevöl- kerungsgruppen entkrampft.
"Blätter": Ein interessanter Punkt. Die Frage ist natürlich, inwieweit größere kulturelle Nähe etwa im Vergleich zu den Türken - man denke an Augsteins "Prinz Eugen"-Kommentar - eine Rolle dabei spielt.
Rittstieg: Der kulturelle Faktor wird ständig übertrieben, und zwar gerade von denen, die die multikulturelle Gesellschaft fordern. Denn das, was wir hier z.B. an Besonderheiten bestimmter türkischer Immigrantengruppen registrieren, hat wenig mit authentischer kultureller Entwicklung in der Türkei zu tun, sondern viel mehr mit den besonderen Bedingungen der Bundesrepublik. Weil die Bundesrepublik die hier ansässigen Türken bisher rechtlich und gesellschaftlich diskriminiiert, muß diese Gruppe, um ihr Selbstbewußtsein zu wahren, eigene Strukturen, eigene Gründe für das Selbstbewußtsein entwickeln, und das ist dann eben zum Teil extremer Nationalismus und eine Besinnung auf religiöse Werte und Verhaltensweisen, wie sie in der Türkei, jedenfalls in deren westlichen Landesteilen, kaum noch anzutreffen sind. Das ist also eine typische Immigrantenkultur...
Warum keine türkischen Polizisten?
"Blätter":
Wenn man die Grundklärung - durch Überwindung oder wenigstens zunächst Relativierung des ius sanguinis - erreichen würde, die durch die problemlose Ermöglichung der deutschen Staatsbürgerschaft für die hier Geborenen erfolgen könnte - wie groß ist denn danach der Änderungsbedarf bei allen möglichen Einzelgesetzen? Warum gibt es z. B. keine türkischen Polizisten in Solingen oder anderswo?
Rittstieg: Wenn der Zugang zur Staatsangehörigkeit eröffnet würde, wäre die rechtliche Gleichstellung da, und damit auch die rechtliche Möglichkeit des Zugangs zu allen Beamtenberufen. Im übrigen ist es ja jetzt schon so nach dem Beamtenrecht, daß ausnahmsweise ein fremder Staatsangehöriger auch Beamter werden darf. Es gibt meiner Kenntnis nach auch bisher schon in bestimmten Bundesländern einige wenige Polizisten ohne deutsche Staatsangehörigkeit.
"Blätter": Unter Einschränkung ihres Status...
Rittstieg: Nein. Soweit ich weiß besteht, wenn sie die Laufbahnvoraussetzungen erfüllen, kein Hindernis, sie auch vollgültig zu Beamten zu machen, so wie das ja bei einer ganzen Reihe von Professoren der Fall ist. - Also diese Gleichstellung wird durch die Öffnung der Einbürgerung ermöglicht. Das gilt auch politisch: Wenn von der Einbürgerung Gebrauch gemacht wird, beginnt das Immigrantenvotum zu zählen. Das wiederum heißt, daß diese Bevölkerungsgruppe, die ja bislang weder eine Lobby hat noch Wählerstimmen, damit zu einem politischen Faktor wird. Und das ist unbedingt notwendig. Es ist ein schlimmes Defizit des politischen Systems der Bundesrepublik Deutschland, daß ca. 5 Millionen Menschen, die auf Dauer in diesem Land mit fremder Staatsangehörigkeit leben, auch politisch in keiner Weise zählen. Dabei besteht auf dieser Ebene kein Änderungsbedarf, der über die Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts hinausginge. Änderungsbedarf gibt es im Hinblick auf die Menschen, die nach wie vor einwandern werden, etwa unter dem Aspekt des Familiennachzuges. Um gegenüber diesen Menschen eine positive Einwanderungspolitik einzuleiten, besteht ein gewisser rechtlicher Änderungsbedarf, der aber nicht sehr umfangreich ist.
Ein Minderheitenschutz-Vertrag mit der Türkei?
"Blätter":
Ein anderer Punkt. Freimut Duve hat erklärt, man solle mit der Türkei einen Vertrag schließen, in dem die aus der Türkei stammenden Mitbürger den Status einer nationalen Minderheit erhielten - nach dem Muster des deutsch-polnischen Vertrages, den er für beispielhaft hält. Wie sehen Sie das?
Rittstieg: Ich halte den deutsch-polnischen Vertrag und die deutsche Minderheitenpolitik; die jetzt in Polen einsetzt, für ein abschreckendes Beispiel, insbesondere, wenn man die Geschichte der Minderheitenpolitik in der Zwischenkriegszeit ins Auge faßt. Da war Minderheitenpolitik insbesondere verbunden mit dem Recht auf eigene Schulen, und wenn Sie das jetzt auf die Bundesrepublik in der heutigen Situation extrapolieren würden, dann wäre ganz deutlich und für jeden einsichtig, daß eine solche Minderheitenpolitik mit dem Recht auf eigene Schulen die gesellschaftliche Abgrenzung eher fördert. Das ist eine Form der Desintegration. Ich finde demgegenüber sehr klug, was seit der Weimarer Verfassung, übernommen durch das Grundgesetz, gilt: daß zwar private Volksschulen möglich sind, aber eben nicht zur Spaltung der Bevölkerung, wie es dort heißt, nach Besitzklassen beitragen sollten. Ich würde sagen, Schulen sollten auch nicht zur ethnischen Spaltung beitragen. Eine Minderheitenpolitik wie in der Zwischen- kriegszeit würde das tun. Übrigens steht im deutsch-polnischen Vertrag nichts von eigenen Minderheitenschulen, allerdings von der Möglichkeit der finanziellen Förderung der deutschen Minderheit, und das hat große Bedeutung insofern, als die Bundesrepublik erhebliche Finanzmittel dorthin bringt. Das wäre bei der umgekehrten Anwendung dieser Minderheitenpolitik hier wohl nicht in diesem Ausmaß der Fall. Ich bin für eine Menschenrechtspolitik im Sinne des Rechtes jeder Gruppe und jedes Menschen, seine kulturelle Identität zu wahren, zu fördern, religiöse und ethnische Identität zu fördern, aber ich bin dagegen, aus einer Minderhei- tenpolitik eine Politik im Sinne der Separierung zu machen. Das ist äußerst konfliktträchtig, und in der gegenwärtigen Situation der Bundesrepublik wäre das, glaube ich, ein ganz falscher Schritt.
"Blätter": Taugt der Begriff der Minderheit denn in unserem Zu- sammenhang überhaupt?
Rittstieg: Im völkerrechtlichen Sinn werden als Minderheiten nur solche ethnischen Gruppen bezeichnet die erstens die Staatsangehörigkeit des Landes der Mehrheit haben die zweitens in einem relativ geschlossenen Siedlungsgebiet leben und die drittens traditionell dort leben, also die sogenannten traditionellen Minderheiten. Die Bemühungen um das Minderheitenrecht, die neuerdings im Rahmen der KSZE und des Europarates wieder eingesetzt haben, beschränken sich auf diese Gruppen erfassen also gerade nicht die international immer noch sogenannten Wanderarbeitnehmer oder Immigranten, Gastarbeiter, ausländischen Mitbürger, Inländer ohne deutsche Staatsangehörigkeit. Sie sind im völkerrechtlichen Sinn keine Minderheit.
Auch die Farbigen in den Vereinigten Staaten etwa sind ja keine Minderheit im völkerrechtlichen Sinne. Ein Problem bei einer solchen Politik der positiven Diskriminierung oder der "affirmative action", wie es in den USA heißt - es gibt kein deutsches Wort dafür -, ist, daß die Menschen immer wieder auf ihre Ethnizität oder auf - ihre Hautfarbe zurückgeworfen werden. Von dem bevorrechtigten Zugang zu Universitäten oder zu bestimmten Beschäftigungsverhältnissen kann nur jemand Gebrauch machen, der erklärt: ich bin ein Farbiger, oder ich gehöre der und der Ethnizität an. Ich meine, das fördert eher das ethnische Denken Ich glaube daß dieses ethnische Denken, der ethnische Nationalismus, eine der europäischen Fehlentwicklungen des 19. Jahrhunderts ist, ein Atativmus, der möglichst überwunden und nicht gefördert werden sollte.
"Nachholende Gründung" und Integration
"Blätter":
Bleibt die Frage nach dem Stellenwert dieser Auseinandersetzung in dem größeren Rahmen der nachholenden Gründung, also der Integration der verschiedenen Bevölkerungsgruppen der neuen Bundesrepublik. Normalerweise denkt man dabei nur an "Ossis" und "Wessis", aber ganz offensichtlich gibt es noch andere Bevölkerungsgruppen, deren Integration aussteht oder durch die Entwicklung seit 1990 in einem anderen Licht erscheint. Wie sehen Sie diesen Kontext?
Rittstieg: Die Staatsangehörigkeit ist eine notwendige Vorbedingung für die Integration von Bevölkerungsgruppen, aber keine hinreichende. Das zeigt sich im Verhältnis von Ost- und Westdeutschen; die Integration ist ja trotz gemeinsamer Staatsangehörigkeit, die aus westdeutscher Sicht schon vor 1990 bestand, keineswegs gelungen und zeichnet sich auch nur in Randbereichen ab. Das zeigt, daß die Staatsangehörigkeit und übrigens auch die gemeinsame Ethnizität keine hinreichende Bedingung für eine Integration der Bevölkerung ist. Allerdings erleichtert die gemeinsame Staatsangehörigkeit ein relativ konfliktfreies gesellschaftliches Zusammenleben. Man wird auch nicht leugnen können, daß ethnische Homogenität manche Konflikte, die in multiethnischen Staaten auf der Tagesordnung sind, ausschließt.
"Blätter": Harmonie durch ethnische Homogenität - das ist der deutsche Traum, aber das geht nicht mehr.
Rittstieg: Ja, diese Situation ist durch die Einwanderung ausgeschlossen, und man muß sich darüber klar seiin, daß dieses Selbstverständnis von ethnischer Homogenität, das die deutsche Gesellschaft und das deutsche Staatsdenken seit dem 19. Jahrhundert beherrscht, im Grunde eine Konstruktion ist. Denn wenn man ins 19. Jahrhundert zurückgeht, gab es ja eigentlich auch in Deutschland eine multikulturelle Gesellschaft, allein wenn man den kulturellen Unterschied von Stadt und Land sieht. Letzten Endes ist Deutschland in seiner Bevölkerung, wie alle europäischen Länder, das Ergebnis von Wanderungsbewegungen gewesen. Solche Wanderungen wurden mehr oder weniger integriert, nie völlig. Deutschland war schon immer in gewissem Maße multiethnisch, nur das Selbstverständnis hat das nicht so in den Vordergrund gestellt, das Selbstverständnis stellte sehr stark auf ethnische Homogenität ab, natürlich auch, weil dies ein Vehikel war, um die staatliche Einheit zu erzwingen. Das darf man nicht vergessen. Die staatliche Einheit in Deutschland ist ja sehr spät gekommen, und von daher ist das deutsche Staatsdenken immer noch von diesem Kampf um die staatliche Einheit bestimmt, mit Hilfe der Konstruktion einer relativ starken ethnischen und kulturellen Homogenität. Das 19. Jahrhundert hat auch auf kulturelle Homogenität sehr viel Wert gelegt. Die Konstruktion eines deutschen Volkes ohne Staat war das wesentliche Vehikel, um die staatliche Einheit zu erzwingen und zu fördern.

Ausländerwahlrecht?
"Blätter":
Zum Abschluß vielleicht noch etwas zur Klärung des Verhältnisses der Forderung nach Ausländerwahlrecht, des Verfassungsgerichtsspruchs dagegen und der Doppelstaatsbürgerschaft. Ist es nicht so, daß die Doppelstaatsbürgerschaft diese Fragen zumindest für die, die sie in Anspruch nehmen, erledigen würde?
Rittstieg: Ich habe immer die frage der Einbürgerung für die entscheidende Frage gehalten und das kommunale Ausländerwahlrecht nur für ein Hilfsmittel, um die Integration, gerade auch die politische Integration der Immigranten zu fördern. Ich habe immer betont, daß dies die einzige Möglichkeit ist, auf Länderebene etwas für die politische Integration zu tun.
Insofern ist es sehr wichtig, daß das Bundesverfassungsgericht in den beiden Urteilen zum kommunalen Ausländerwahlrecht betont hat, unter demokratischen Gesichtspunkten sei die Forderung richtig, daß alle Teile der ständig anwesenden Bevölkerung das Wahlrecht haben; diese Forderung des Demokratieprinzips, so das Verfassungsgericht, müsse allerdings durch eine Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts erfüllt werden. Das halte ich für eine sehr wichtige Aussage, die meistens bei der Lektüre dieser Entscheidung überschlagen worden ist.
Wenn die Einbürgerung in dem Sinne, den wir besprochen haben, weiter erleichtert würde, im Sinne auch einer doppelten Staatsangehörigkeit, dann sehe ich die politische Rechtfertigung für ein kommunales Ausländerwahlrecht nicht mehr. Ich meine, daß selbst bei einer Verfassungsänderung ein kommunales Ausländerwahlrecht zu verfassungsrechtlichen Problemen führt, weil das Bundesverfassungsgericht seine Auffassung, das Grundgesetz schließe das kommunale Ausländerwahlrecht aus, direkt aus dem Demokratieprinzip hergeleitet hat, und das Demokratieprinzip ist eines der Prinzipien des Grundgesetzes, die der Verfassungsänderung entzogen sind. Da wird es das Problem der verfassungswidrigen Verfassungsänderung geben.
Türkei und EG
Zugespitzt zum Schluß noch einmal die Frage nach dem Zeichen, nach dem richtigen Signal.
Rittstieg: Die Erleichterung der Einbürgerung ist ein wichtiges Signal, aber wenn das nur auf der rechtstechnischen Ebene geschieht, kann ein solches Signal verpuffen. Ich meine, es würde, um wirklich Einfluß auf die gesellschaftliche Konfrontation nehmen zu können, ganz klar erklärt werden müssen, daß man nun endlich Abschied nimmt von der Gastarbeiterpolitik, von jeder Form der Fremdarbeiterpolitik, auch von der Politik der Werkvertragsarbeitnehmer, soweit das mit einer Diskriminierung der Immigranten verbunden ist. Das würde eine Erneuerung des Verhältnisses zu den Herkunftsländern der ehemaligen Gastarbeitervoraussetzen, soweit sie nicht unmittelbar zur EG gehören. Das würde etwa in be- zug auf die Türkei bedeuten, daß man endlich bereit ist, für die hier lebenden Türken den assoziationsrechtlichen Status zu realisieren. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat ja da schon einige Eckpunkte gesetzt in seinen jüngsten Entscheidungen. Aber die Reaktion des Bundesministeriums des Innern besteht darin, daß es diese Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für juristisch schwach begründet erklärt und eine Nachprüfung durch das Bundesverwalttungsgericht anstrebt... Erforderlich wäre, den Assoziierungsstatus der Türkei wirtschaftlich und politisch auszubauen mit dem Ziel, auch die EG-Mit- gliedschaft neu zu prüfen. Das würde die Bemühungen der türkischen Regierung um eine Europäisierung im Innern erleichtern und gleichzeitig das Verhältnis zu den hier lebenden Immigranten entkrampfen.

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Most recent revision: April 07, 1998

E-MAIL: Martin Blumentritt