Konvention über die Verhütung und Bestrafung des Völkermords
Nach Erwägung der Erklärung, die von der Generalversammlung der Vereinten
Nationen in ihrer Resolution 96 (I) vom 11. Dezember 1946 abgegeben wurde, daß
Völkermord ein Verbrechen gemäß internationalem Recht ist, das dem
Geist und den Zielen der Vereinten Nationen zuwiderläuft und von der zivilisierten
Welt verurteilt wird,
In Anerkennung der Tatsache, daß der Völkermord der Menschheit in allen
Zeiten der Geschichte große Verluste zugefügt hat, und
In der Überzeugung, daß zur Befreiung der Menschheit von einer solch
verabscheuungswürdigen Geißel internationale Zusammenarbeit erforderlich
ist,sind die Vertragschließenden Parteien hiermit wie folgt übereingekommen:
Art. I Die Vertragschließenden Parteien bestätigen, daß
Völkermord, ob im Frieden oder im Krieg begangen, ein Verbrechen gemäß
internationalem Recht ist, zu dessen Verhütung und Bestrafung sie sich verpflichten.
Art. II In dieser Konvention bedeutet Völkermord eine der folgenden
Handlungen, die in der Absicht begangen wird, eine nationale, ethnische, rassische
oder religiöse Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören:
(a) Tötung von Mitgliedern der Gruppe;
(b) Verursachung von schwerem körperlichem oder seelischem Schaden an Mitgliedern
der Gruppe;
(c) vorsätzliche Auferlegung von Lebensbedingunpen für die Gruppe, die
geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen;
(d) Verhängung von Maßnahmen, die auf die Geburtenverhinderung innerhalb
der Gruppe gerichtet sind;
(e) gewaltsame Überführung von Kindern der Gruppe in eine andere Gruppe.
Art. III Die folgenden Handlungen sind zu bestrafen:
(a) Völkermord,
(b) Verschwörung zur Begehung von Völkermord,
(c) unmittelbare und öffentliche Anreizung zur Begehung von Völker- mord,
(d) Versuch, Völkermord zu begehen,
(e) Teilnahme am Völkermord.
Art. IV Personen, die Völkermord oder eine der sonstigen in Artikel
III aufgeführten Handlungen begehen, sind zu bestrafen, gleichviel ob sie regierende
Personen, öffentliche Beamte oder private Einzelpersonen sind." (vom 9.12.1948)
[ Top | Zurück
]
Most recent revision: April 07, 1998
E-MAIL:
Martin Blumentritt