Satzung des Freien
Telekommunikations-Zentrums Hamburg e.V.
- Name und Sitz
- Der Verein trägt den
Namen "Freies Telekommunikations-Zentrum Hamburg".
- Der Sitz des Vereins ist
Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
- Zweck und Zielsetzung
- Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der technischen und
politischen Bildug durch Aufbau und Betrieb eines
computerunterstützten Medienzentrums in Hamburg.
- Der Satzungszweck wird
insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung und Betrieb
eines elektronischen Kommunikationssystems, das allen
BürgerInnen offen stehen soll. Darüber hinaus wird
der Vereinszweck durch Seminare, Bildungsveranstaltungen,
Beratungen und technische Hilfestellungen erfüllt.
- Dies soll im einzelnen
geschehen durch:
- die Einrichtung eines
Treffpunktes zum persönlichen lnformations- und
Erfahrungsaustausch;
- Kurs- und Seminarangebote
sowie publizistische Fortbildung;
- Bereitstellung eines
Mailbox-Systems, Förderung eines regionalen, nationalen
und internationalen Kommunikationsnetzes mit Hilfe der
Mailbox-Technik, Entwicklung projektorientierter
Mailboxnutzung;
- Einrichtung einer Medien- und
Computerwerkstatt;
- Durchführung von
Jugendarbeit im Bereich Computer;
- wissenschaftliche Vertiefung
im Bereich bürgerorientierter Kommunikationstechnik; die
gewonnenen Erkenntnisse werden in Form von Beratungen,
Publikationen, Workshops und anderen öffentlichen
Veranstaltungen interessierten Organisationen, Projekten und
Bürgern zur Verfügung gestellt;
Förderung und
Erforschung neuer menschengerechter Prinzipien in der
Softwareentwicklung und Technikanwendung.
Der Verein ist unabhängig
und überparteilich.
- Mitgliedschaft
- Aktive Mitgliedschaft
Aktives
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder
jurististische Person werden, die die genannten Zielen aktiv
unterstützt. Über die Aufnahme als aktives Mitglied
entscheidet der Vorstand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Mitgliederversammlung.
- Kündigung
Ein aktives
Mitglied muß den Austritt aus dem Verein mindestens drei
Monate vor dem Vollzug schriftlich dem Vorstand mitteilen.
- Vereinsausschluß:
Über
den Ausschluß von aktiven Mitgliedern entscheidet der
Vorstand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der
Mitgliederversammlung. Gründe für einen
Vereinsausschluß sind insbesondere:
- Wenn sich ein aktives
Mitglied vereinsschädigend verhält.
- Wenn ein aktives Mitglied
über längere Zeit ohne besonderen Grund nicht mehr
im Verein mitarbeitet.
Passive
Mitgliedschaft Passives Mitglied kann jede natürliche
oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins
unterstützt. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich
erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der
Vorstand. Die passive Mitdiedschaft kann zeitlich begrenzt
werden. Sie endet durch Austritt, der schriftlich zu erklären
ist, durch Ausschluß oder durch Tod. Über den
Ausschluß entscheidet der Vorstand, er ist zulässig
insbesondere bei vewreinsschädigendem Verhalten oder bei
Beitragsrückstand.
Mitgliedsbeiträge Über
die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die
Mitgliederversammlung [Anm.: Beschluß vom 20.03.1999].
Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. März eines jeden Jahres
für das laufende Jahr zu entrichten. Ein Anspruch auf
Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder Spenden
nach Austritt besteht nicht.
Vereinsorgane: 1.
Vorstand 2. Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
mindestens vier Mitgliedern.
Die Mitglieder des
Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren
aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählt, sie bleiben
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Vorstand
erläßt eine Geschäftsordnung. Der Vorstand
ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan
zugewiesen sind. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zur
gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des
Vereins berechtigt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zu
wählen. Wählbar sind nur volljährige aktive
Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während
der Amtszeit aus, so hat der Vorstand eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen Nachfolger
wählen muß.
- Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ des Vereins ist
die Versammlung der aktiven Mitglieder (Mitgliederversammlung).
- Im Kalenderjahr soll
rnindestens eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen
werden. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mailbox.
Die Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung hat mindestens
zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.
- Über jede
Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches
von einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.
- Die Mitgliederversammlung
nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen,
genehmigt diese und erteilt dem Vorstand Entlastung.
- Die Mitgliederversammlung
wählt den Vorstand.
- Die Mitgliederversammlung
entscheidet mit einfacher Mehrheit über allgemeine
Anträge, insbesondere über die Höhe der
Mitgliedsbeiträge.
- Die Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde.
- Außerordentliche
Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen
werden; auf schriftlichen Antrag von 20 Prozent der aktiven
Mitglieder muß er dies tun.
Satzungsänderungen
bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden
Mitglieder. Satzungsänderungen, welche die in Paragraph 2
genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen
der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.
Auflösung des
Vereins
Die Auflösung des Vereins
bedarf der Zustimmung durch die Mehrheit der aktiven
Mitglieder.
- Finanzen
- Dem Verein stehen zur
Kostendeckung folgende Einnahmen zur Verfügung:
- Einnahmen für die
Veröffentlichung von Anzeigen. Einnahmen aller Art dürfen
den redaktionellen Teil von Publikationen des Vereins nicht
beeinflussen.
- Spenden.
- Mitgliedsbeiträge nach
Paragraph 5.
- Nutzungsgebühren für
Einrichtungen des Vereins, deren Höhe vom Vorstand
festgesetzt wird.
- Einnahmen aus
Veröffentlichungen.
- Einnahmen aus der
Durchführung von Seminaren und Tagungen.
- Verwendung der Vereinsmittel
- Mittel des Vereins dürfen
nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch
Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Bei Auflösung des
Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins nach vorheriger Prüfung des
Finanzamtes an den Verein Kommunikation und Neue Medien e.V.
München.
Die Satzung ist am 21.
Mai 1991 in Hamburg von den nachstehenden Gründungsmitgliedern
verabschiedet und unterzeichnet worden.
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[Hermann-Dieter Schröder]
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[Kay Hübeler]
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[(unleserlich)]
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[Jürgen Wieckmann]
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[Marek Eisinger]
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[Dietrich Löbner]
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[(unleserlich)]
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[Stempel: Die Satzung vom 31. Juli
1991 ist am 10. September 1991 in das Vereinsregister Hamburg
eingetragen worden - Registernummer 12 994]
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