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Satzung des Freien Telekommunikations-Zentrums Hamburg e.V.

  1. Name und Sitz
    1. Der Verein trägt den Namen "Freies Telekommunikations-Zentrum Hamburg".
    2. Der Sitz des Vereins ist Hamburg. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  2. Zweck und Zielsetzung
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist uneigennützig tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Zweck des Vereins ist die Förderung der technischen und politischen Bildug durch Aufbau und Betrieb eines computerunterstützten Medienzentrums in Hamburg.
    2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Bereitstellung und Betrieb eines elektronischen Kommunikationssystems, das allen BürgerInnen offen stehen soll. Darüber hinaus wird der Vereinszweck durch Seminare, Bildungsveranstaltungen, Beratungen und technische Hilfestellungen erfüllt.
    3. Dies soll im einzelnen geschehen durch:
      1. die Einrichtung eines Treffpunktes zum persönlichen lnformations- und Erfahrungsaustausch;
      2. Kurs- und Seminarangebote sowie publizistische Fortbildung;
      3. Bereitstellung eines Mailbox-Systems, Förderung eines regionalen, nationalen und internationalen Kommunikationsnetzes mit Hilfe der Mailbox-Technik, Entwicklung projektorientierter Mailboxnutzung;
      4. Einrichtung einer Medien- und Computerwerkstatt;
      5. Durchführung von Jugendarbeit im Bereich Computer;
      6. wissenschaftliche Vertiefung im Bereich bürgerorientierter Kommunikationstechnik; die gewonnenen Erkenntnisse werden in Form von Beratungen, Publikationen, Workshops und anderen öffentlichen Veranstaltungen interessierten Organisationen, Projekten und Bürgern zur Verfügung gestellt;
      7. Förderung und Erforschung neuer menschengerechter Prinzipien in der Softwareentwicklung und Technikanwendung.

      Der Verein ist unabhängig und überparteilich.

  3. Mitgliedschaft
    1. Aktive Mitgliedschaft
      Aktives Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder jurististische Person werden, die die genannten Zielen aktiv unterstützt. Über die Aufnahme als aktives Mitglied entscheidet der Vorstand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    2. Kündigung
      Ein aktives Mitglied muß den Austritt aus dem Verein mindestens drei Monate vor dem Vollzug schriftlich dem Vorstand mitteilen.
    3. Vereinsausschluß:
      Über den Ausschluß von aktiven Mitgliedern entscheidet der Vorstand unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Gründe für einen Vereinsausschluß sind insbesondere:
      1. Wenn sich ein aktives Mitglied vereinsschädigend verhält.
      2. Wenn ein aktives Mitglied über längere Zeit ohne besonderen Grund nicht mehr im Verein mitarbeitet.
    4. Passive Mitgliedschaft
      Passives Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Zwecke des Vereins unterstützt. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich erfolgen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die passive Mitdiedschaft kann zeitlich begrenzt werden. Sie endet durch Austritt, der schriftlich zu erklären ist, durch Ausschluß oder durch Tod. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, er ist zulässig insbesondere bei vewreinsschädigendem Verhalten oder bei Beitragsrückstand.

  4. Mitgliedsbeiträge
    Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung [Anm.: Beschluß vom 20.03.1999]. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. März eines jeden Jahres für das laufende Jahr zu entrichten. Ein Anspruch auf Rückzahlung bereits geleisteter Beiträge oder Spenden nach Austritt besteht nicht.

  5. Vereinsorgane:
    1. Vorstand
    2. Mitgliederversammlung

  6. Vorstand
    1. Der Vorstand besteht aus mindestens vier Mitgliedern.
    2. Die Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für die Dauer von zwei Jahren aus den Reihen der aktiven Mitglieder gewählt, sie bleiben jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Der Vorstand erläßt eine Geschäftsordnung.
      Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Die Mitglieder des Vorstandes sind einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Jedes Mitglied des Vorstands ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur volljährige aktive Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtszeit aus, so hat der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, welche einen Nachfolger wählen muß.

  7. Mitgliederversammlung
    1. Oberstes Organ des Vereins ist die Versammlung der aktiven Mitglieder (Mitgliederversammlung).
    2. Im Kalenderjahr soll rnindestens eine Mitgliederversammlung vom Vorstand einberufen werden. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Mailbox. Die Bekanntgabe des Termins und der Tagesordnung hat mindestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Termin zu erfolgen.
    3. Über jede Mitgliederversammlung wird ein Protokoll angefertigt, welches von einem Mitglied des Vorstandes zu unterschreiben ist.
    4. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht und den Kassenbericht entgegen, genehmigt diese und erteilt dem Vorstand Entlastung.
    5. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand.
    6. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über allgemeine Anträge, insbesondere über die Höhe der Mitgliedsbeiträge.
    7. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
    8. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden; auf schriftlichen Antrag von 20 Prozent der aktiven Mitglieder muß er dies tun.
    9. Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Satzungsänderungen, welche die in Paragraph 2 genannten gemeinnützigen Zwecke betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes.

  8. Auflösung des Vereins

      Die Auflösung des Vereins bedarf der Zustimmung durch die Mehrheit der aktiven Mitglieder.

  9. Finanzen
    1. Dem Verein stehen zur Kostendeckung folgende Einnahmen zur Verfügung:
      1. Einnahmen für die Veröffentlichung von Anzeigen. Einnahmen aller Art dürfen den redaktionellen Teil von Publikationen des Vereins nicht beeinflussen.
      2. Spenden.
      3. Mitgliedsbeiträge nach Paragraph 5.
      4. Nutzungsgebühren für Einrichtungen des Vereins, deren Höhe vom Vorstand festgesetzt wird.
      5. Einnahmen aus Veröffentlichungen.
      6. Einnahmen aus der Durchführung von Seminaren und Tagungen.
    2. Verwendung der Vereinsmittel
      1. Mittel des Vereins dürfen nur satzungsgemäß verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
      2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
    3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins nach vorheriger Prüfung des Finanzamtes an den Verein Kommunikation und Neue Medien e.V. München.

  10. Die Satzung ist am 21. Mai 1991 in Hamburg von den nachstehenden Gründungsmitgliedern verabschiedet und unterzeichnet worden.


[Hermann-Dieter Schröder]
[Kay Hübeler]
[(unleserlich)]
[Jürgen Wieckmann]
[Marek Eisinger]
[Dietrich Löbner]
[(unleserlich)]

[Stempel: Die Satzung vom 31. Juli 1991 ist am 10. September 1991 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden - Registernummer 12 994]

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Diese Seite wurde von Joachim Breu erstellt. Die letzte Überarbeitung fand am 21.03.1999 statt.